Durch die Kanzlei RTG Dr. Rümmle aus Dornbirn wurde uns der Leitfaden für die Handhabung des OSS-Verfahrens ab 01.07.2021 aus der Sicht der österreichischen Finanzbehörden übermittelt.
Unternehmen welche ab 01.07.2021 Ihre Umsätze im OSS-Verfahren erklären haben folgenden Dinge zu beachten:
- Meldung an das zuständige Finanzamt dass ab 01.07.2021 die Umsätze über das OSS-Verfahren erklärt werden. Das zuständige Finanzamt kann somit die Umsatzsteuervoranmeldungsüberwachung ab 07/2021 „ausschalten“. Somit sind ab 07/2021 keine Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
- Das Unternehmen kann nach der Umsatzsteuerveranlagung 2021 die Löschung der Steuernummer beantragen. Die Umsatzsteuer 01-06/2021 muss jedenfalls im Zuge eine Umsatzsteuerjahreserklärung veranlagt werden.
Bitte beachtet folgendes:
- Das bedeutet grds., dass die betroffenen Amazonhändler für das 2. Halbjahr 2021 keine monatlichen oder quartalsweisen UVA-Meldungen in Österreich mehr machen müssen und somit keine damit verbundenen Kosten unsererseits mehr entstehen sollten. Ausnahmen sind natürlich ggf. erforderliche Korrekturen von bereits eingereichten UVA’s in Vorperioden oder rückwärtige Offenlegungen.
- Zusätzlich müssen die Versandhändler mit den pauschalierten Kosten für die weiterhin erforderliche USt-Jahreserklärung für 2021 rechnen. Die USt-Jahreserklärung 2021 wird voraussichtlich erst ab Februar/März 2022 möglich sein, daher bleiben die strl. Mandate (Vollmacht RTG) bis dahin jedenfalls aufrecht und werden erst nach erfolgter Veranlagung und De-Registrierung von uns zurückgelegt.
- Nach meiner Einschätzung wird also in den meisten Fällen der Österr. Steuerakt endgültig Mitte Jahr 2022 endgültig geschlossen werden können.
- Wir gehen zwar davon aus, dass die nach erfolgter Veranlagung 2021 zu erfolgende De-Registrierung (Löschung der Steuer- und UID-Nummer) in Österreich keinen nennenswerten Zusatzaufwand und somit keine Zusatzkosten produziert, behalten uns hier aber der guten Ordnung halber noch ggf. die Verrechnung dieser Kosten vor.
- Uns ist aktuell noch nicht 100%ig klar, wie mit Retoursendungen im 2. Halbjahr bzgl. Lieferungen aus dem 1. Halbjahr vorgegangen wird, aber wir gehen davon aus, dass diese Erlösberichtigungen im Rahmen des OSS erklärt werden können, da ja so oder so die Erlösberichtigung im richtigen Land (AT) erklärt werden wird.