Bis spätestens 31.10.2021 ist die 1. OSS-Meldung abzugeben. Um einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten bitten wir Sie folgendes zu beachten:
Mit der Teilnahme am OSS-Verfahren sind verschiedene Pflichten verbunden. Einige grundlegende Pflichten bezüglich der OSS-Meldung sind nachstehend erläutert:
1. Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Steuererklärung ist somit zu übermitteln für das:
I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April,
II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,
III. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,
IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.
Achtung: Eine Fristverlängerung der Abgabetermine ist seitens der Finanzverwaltung auch in Ausnahmefällen nicht möglich!
2. Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern
Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.
Die im Verfahren One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen auf das folgende Konto überwiesen werden. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST
Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken
BIC Code: MARKDEF1590
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20
Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format: DE/USt-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form QN.YYYY.
Beispiel für eine Referenznummer: DE/DE999999999/Q3.2021
Nach der erstmaligen Zahlung wird jedem Unternehmer ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen im Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung als Verwendungszweck anzugeben ist.
Bei Zahlungen, die außerhalb des SEPA-Raumes kommen, ist Folgendes zu berücksichtigen:
Die Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Unternehmers (Gebührenregelung 'our').
3. Aufzeichnungspflichten
Über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze sind Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.
4. Ausschluss vom Besteuerungsverfahren
Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen aus dem Verfahren einer einzigen Anlaufstelle wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die zuständige Finanzbehörde ihn von der Teilnahme am OSS-Verfahren ausschließen. Dies ist insbesondere dann geboten, wenn er:
- für 3 unmittelbar vorangegangene Besteuerungszeiträume an die Übermittlung der Umsatzsteuererklärung erinnert wurde und er diese nicht bis zum 10. Tag nach der Erinnerung übermittelt hat,
- seinen Zahlungsverpflichtungen für die 3 unmittelbar vorangegangenen Besteuerungszeiträume nicht nachgekommen ist und der Zahlungseingang bis zum 10. Tag nach Erinnerung ausbleibt (rückständige Beträge von weniger als 100 EUR pro Besteuerungszeitraum bleiben davon unberührt),
- der Aufforderung zur elektronischen Übermittlung seiner Aufzeichnungen mehr als einen Monat nach Erinnerung nicht nachkommt.
Daneben kann ein Ausschluss erfolgen, wenn der Unternehmer über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Umsätze über das OSS-Verfahren meldet.
Ist ein Ausschluss erfolgt, muss der Steuerpflichtige seine Umsätze unmittelbar in allen Mitgliedstaaten erklären. Der Ausschluss gilt dabei für das Kalenderjahr des Ausschlusses sowie mindestens die beiden folgenden Kalenderjahre.
Bitte stellen Sie ihrem Steuerberater die Buchführungsunterlagen rechtzeitig und frühzeitig zur Verfügung (möglichst spätestens bis zum 10. des Folgemonats). Bitte sorgen Sie dafür, dass in Amainvoice alle Abrechnungen generiert wurden und das Rechnungsausgangsbuch erstellt wurde. Die OSS Meldung wird mit der Erstellung des Rechnungsausgangsbuches parallel erzeugt. Sollten Sie zusätzlich über eigene Onlineshops bzw. andere Plattformen außer Amazon verkaufen, denken Sie bitte daran, Ihrem Steuerberater aus dem eingesetzten Rechnungsprogramm die notwendigen OSS-Auswertungen und Rechnungsausgangsbücher zur Verfügung zu stellen.